Gasnetztransformation: Stilllegungsrisiko für WEGs
EnWG-Novelle, Netzentgelte und Handlungsbedarf für Hausverwalter
Deutschland will bis 2045 klimaneutral sein. Über 90 Prozent der Gasverteilnetze werden bis dahin überflüssig (Agora Energiewende, 2023). Ein Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 4. November 2025 schafft erstmals den Rechtsrahmen für einen geordneten Ausstieg aus der Erdgasversorgung. Gasnetzbetreiber sollen künftig Verteilernetzentwicklungspläne erstellen, Netzanschlüsse verweigern und bestehende Anschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen trennen dürfen. Für WEGs mit Gasheizung stellt sich damit nicht mehr die Frage, ob ein Heizungswechsel kommt – sondern wann. Und wer zu spät handelt, zahlt doppelt: steigende Netzentgelte bis zur Stilllegung und Investitionskosten für eine neue Heizung unter Zeitdruck.
Hinweis: Der Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 4. November 2025 befindet sich in der Ressortabstimmung. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur Sommerpause 2026 abgeschlossen sein. Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen Regelungen des EnWG, einschließlich der Netzanschlusspflicht für Gasnetzbetreiber. Dieser Artikel beschreibt den Stand des Referentenentwurfs – Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich.
Warum das Gasnetz vor dem Umbau steht
Deutschland betreibt knapp 560.000 Kilometer Gasverteilnetze (BMWE). Über die Hälfte aller Wohnungen wird mit Gas beheizt. Dieses System steht unter dreifachem Druck: Die EU-Gasbinnenmarktrichtlinie (EU 2024/1788) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Rechtsrahmen für die Stilllegung von Gasverteilnetzen zu schaffen. Deutschland setzt dies mit einer Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) um. Gleichzeitig sinkt die Gasnachfrage bereits heute – weil Eigentümer auf Wärmepumpen und Fernwärme umsteigen. Und der steigende CO₂-Preis macht den Betrieb fossiler Heizungen jedes Jahr teurer.
Die Konsequenz für das Gasnetz: Weniger Kunden müssen dieselbe Infrastruktur finanzieren. Die Netzentgelte steigen. Irgendwann ist der Betrieb einzelner Netzabschnitte wirtschaftlich nicht mehr tragbar. Laut einer Studie von Agora Energiewende werden über 90 Prozent der Gasverteilnetze bis 2045 überflüssig. Eine Fraunhofer-IFAM-Studie im Auftrag des Umweltinstituts München beziffert das Risiko: Ohne frühzeitige Stilllegungsplanung könnten sich die Netzgebühren für einen Drei-Personen-Haushalt auf bis zu 4.000 Euro pro Jahr verzehnfachen.
Was der Referentenentwurf vorsieht
Der Referentenentwurf vom 4. November 2025 setzt die EU-Gasbinnenmarktrichtlinie in deutsches Recht um. Die zentralen Regelungen betreffen Gasverteilnetzbetreiber – und mittelbar jeden Gebäudeeigentümer mit Gasanschluss.
Verteilernetzentwicklungsplan (§ 16b EnWG-E): Gasverteilnetzbetreiber müssen einen Entwicklungsplan erstellen, sobald innerhalb der nächsten zehn Jahre eine dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage zu erwarten ist, die eine Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzes erfordert. Der Plan muss von der Regulierungsbehörde bestätigt werden.
Verweigerung neuer Anschlüsse (§ 17 Abs. 2c Nr. 2 EnWG-E): Der Netzanschluss kann verweigert werden, wenn ein bestätigter Verteilernetzentwicklungsplan die Stilllegung oder Umstellung des betreffenden Netzabschnitts vorsieht. Die heutige Netzanschlusspflicht wird damit eingeschränkt.
Trennung bestehender Anschlüsse (§ 17k EnWG-E): Unter engen Voraussetzungen sollen Netzbetreiber Netzanschlüsse auch ohne Zustimmung des Kunden trennen dürfen, wenn die betreffenden Leitungen laut bestätigtem Plan stillgelegt oder umgestellt werden. Eine Schutzklausel (§ 17k Abs. 2 EnWG-E) greift, wenn zwei Jahre vor dem geplanten Trennungstermin absehbar ist, dass die im Wärmeplan als besonders geeignet eingestufte Versorgungsart zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar sein wird – in diesem Fall muss der Netzbetreiber einen neuen Termin bestimmen.
Informationspflicht: Der Referentenentwurf sieht ein gestuftes Informationssystem vor: Die Kunden sollen zehn Jahre und nochmals fünf Jahre vor der geplanten Trennung informiert werden, mit wiederholten Erinnerungen bis kurz vor dem Termin. Der VKU hält die Zehn-Jahres-Frist in Einzelfällen für zu lang, da viele Kommunen ihre Stilllegungsplanungen bereits kommuniziert haben.
Kein flächendeckender Rückbau (§ 48b EnWG-E): Dauerhaft außer Betrieb genommene Gasleitungen des Netzbetreibers auf privaten Grundstücken – insbesondere die Hausanschlussleitung – müssen nicht zwingend zurückgebaut werden. Grundstückseigentümer sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Duldung verpflichtet. Für WEGs bedeutet das: Die stillgelegte Anschlussleitung des Netzbetreibers bis zur Gebäudeeinführung kann dauerhaft im Boden verbleiben. Die gebäudeinterne Gasinstallation (ab Übergabestelle) gehört dagegen der WEG – deren Rückbau liegt in der Entscheidung der Eigentümergemeinschaft.
Sonderlage Hamburg
Hamburg ist mit über 220.000 Gaskunden (Stand 2025, Tendenz sinkend – innerhalb von vier Jahren sind bereits über 6.000 Kunden abgewandert) eines der größten Gasversorgungsgebiete Deutschlands. Das städtische Gasverteilnetz wird von der Hamburger Energienetze GmbH betrieben, die im September 2024 aus der Fusion von Stromnetz Hamburg und Gasnetz Hamburg entstanden ist. Die fusionierte Gesellschaft befindet sich zu 100 Prozent im Besitz der Freien und Hansestadt Hamburg (Gasnetz rekommunalisiert 2018, Stromnetz 2014).
Die Stadt setzt auf eine Mischstrategie: Ausbau der Fernwärme von heute rund 25 Prozent Marktanteil auf 35 Prozent bis 2030, Wärmepumpen in dezentralen Gebieten und – für die Industrie – den Aufbau des Hamburger Wasserstoff-Industrie-Netzes (HH-WIN). Für den Haushaltsbereich spielt Wasserstoff nach aktueller Einschätzung der Stadt keine Rolle: Hamburg weist ausdrücklich darauf hin, dass Wasserstoff und Biomethan derzeit nur begrenzt verfügbar sind und ihre Wirtschaftlichkeit für Haushalte fraglich ist.
Der kommunale Wärmeplan muss bis 30. Juni 2026 vorliegen. Er wird erstmals Gebietskulissen definieren: Wo wird Fernwärme ausgebaut? Wo sind dezentrale Lösungen vorgesehen? Wichtig: Seit dem Volksentscheid vom 12. Oktober 2025 ist Hamburg gesetzlich verpflichtet, Klimaneutralität bereits bis 2040 zu erreichen – fünf Jahre früher als das Bundesziel. Das Hamburgische Klimaschutzgesetz sieht einen jährlichen Reduktionspfad mit Monitoring vor. Für WEGs mit Gasheizung verschiebt sich damit der Zeithorizont für den Heizungswechsel um weitere fünf Jahre nach vorn. Der Hamburger Senat hat sich bisher nicht auf einen konkreten Zeitplan für die Gasnetzstilllegung festgelegt, sondern lediglich die Ergebnisse des Gutachterkonsortiums „zur Kenntnis genommen“. Konkrete Daten, wie viele Haushalte betroffen sein werden oder wann einzelne Netzabschnitte stillgelegt werden, liegen nach eigener Aussage des Senats noch nicht vor.
Das Netzentgelt-Problem: Wer zuletzt geht, zahlt am meisten
Das Grundproblem ist einfach: Die Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Kapitalverzinsung des Gasnetzes bleiben weitgehend konstant, auch wenn immer weniger Kunden Gas beziehen. Die Netzentgelte werden auf die verbleibenden Kunden umgelegt. Je weniger Kunden, desto höher der Anteil pro Kopf.
Für WEGs ist das ein schleichendes Kostenrisiko: Die Gasrechnung steigt – nicht wegen des Verbrauchs, sondern wegen der Netzinfrastruktur. In der Heizkostenabrechnung an die Eigentümer ist der Netzentgeltanteil nicht separat ausgewiesen; er geht im Gesamt-Brennstoffpreis unter. Auf der Gaslieferantenrechnung an die WEG sind die Netzentgelte dagegen separat erkennbar. Ein Verwalter, der die Eigentümerversammlung heute über Heizungsoptionen informiert, muss diese Kostendynamik transparent machen – andernfalls fehlt der Entscheidungsgrundlage ein wesentlicher Faktor.
Was das für WEGs und Verwalter bedeutet
Der Referentenentwurf enthält keine unmittelbaren Pflichten für Gebäudeeigentümer. Die Auswirkungen treffen WEGs mittelbar – aber hart: Wird der Gasanschluss getrennt, muss die WEG innerhalb des vom Netzbetreiber gesetzten Zeitrahmens auf ein anderes Heizsystem umstellen. Ohne Vorbereitung bedeutet das Heizungsentscheidung unter Zeitdruck, fehlende Angebote von Fachbetrieben und keine ausreichende Rücklage.
Die Gebäudeversicherung ist durch die Gasnetzstilllegung selbst nicht betroffen. Beim Heizungswechsel ändert sich allerdings das technische Risikoprofil des Gebäudes – etwa durch den Wegfall des Gasexplosionsrisikos oder die Änderung des Leitungswasser-Risikoprofils bei Fernwärmeanschluss. Der Versicherungsmakler sollte bei jeder Heizungsumstellung eingebunden werden. Unmittelbar relevant ist die Vermögensschadenhaftpflicht des Verwalters: Wer heute eine Gasheizung beschließen lässt, ohne die Eigentümer über das Stilllegungsrisiko zu informieren, riskiert eine Pflichtverletzung – spätestens wenn die Heizung nach zehn Jahren wertlos ist, weil der Netzanschluss gekappt wird.
Wichtig: Der kommunale Wärmeplan ist nicht rechtsverbindlich. Er ist ein Strategiepapier. Eigentümer haben keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Versorgungsart, die im Plan genannt wird. Umgekehrt schützt die Nennung von „Gas“ im Wärmeplan nicht vor einer späteren Stilllegung. Der Verwalter sollte diese Einschränkung in jeder Beschlussvorlage zum Heizungstausch transparent machen.
Checkliste für Hausverwalter
- Wärmeplan prüfen: Sobald der Hamburger Wärmeplan vorliegt (Frist: 30. Juni 2026), die Gebietskulisse für jedes verwaltete Objekt prüfen. Liegt das Gebäude in einem Fernwärme-Eignungsgebiet, im Einzelversorgungsgebiet (Wärmepumpe) oder in einer Übergangszone?
- Gasliefervertrag und Netzanschluss prüfen: Laufzeiten, Kündigungsfristen und Netzbetreiber identifizieren. Sobald Verteilernetzentwicklungspläne veröffentlicht werden, prüfen, ob das verwaltete Objekt in einem Stilllegungsgebiet liegt.
- Heizungsentscheidungen mit Stilllegungsrisiko abwägen: Bei anstehenden Heizungsentscheidungen die Restnutzungsdauer der geplanten Anlage gegen den voraussichtlichen Zeitraum der Gasnetzverfügbarkeit abgleichen. Eine neue Gasheizung mit 15 bis 20 Jahren Nutzungsdauer in einem Gebiet mit geplanter Stilllegung bis 2040 ist eine wirtschaftlich fragwürdige Investition.
- Netzentgelt-Entwicklung im Blick behalten: Die Gaslieferantenrechnungen an die WEG weisen die Netzentgelte separat aus. Diese über die Jahre vergleichen. Steigende Netzkosten bei sinkendem Verbrauch sind ein Frühindikator für ein schrumpfendes Netz.
- Rücklage prüfen: Reicht die Erhaltungsrücklage für einen Heizungswechsel? Wenn nicht, rechtzeitig Sonderumlage oder Erhöhung der Rücklagenzuführung vorbereiten. Ein erzwungener Heizungswechsel ohne Rücklage ist das teuerste Szenario für die Eigentümer.
- Dokumentation: Alle Beschlussvorlagen zum Thema Heizung müssen das Stilllegungsrisiko dokumentieren – als Nachweis ordnungsgemäßer Verwaltung und zum Schutz vor Regressansprüchen.
Häufig gestellte Fragen
Kann das Gasnetz einfach abgeschaltet werden?
Betrifft das nur Fernwärme-Gebiete?
Ist Wasserstoff eine Option für Wohngebäude?
Was passiert mit der Gebäudeversicherung, wenn die Heizung gewechselt wird?