Skip to content
E-Mobilität in der Tiefgarage
Wallbox, Brandrisiko und Gebäudeversicherung
Die Nachfrage nach Ladestationen in Tiefgaragen und Sammelgaragen von Wohnungseigentümergemeinschaften steigt kontinuierlich. Seit Dezember 2020 haben Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG einen gesetzlichen Anspruch auf den Einbau einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge. Für Mieter regelt § 554 BGB denselben Anspruch gegenüber dem Vermieter. Für Hausverwalter ergeben sich daraus konkrete Pflichten – insbesondere im Bereich der Gebäudeversicherung.
Rechtsanspruch auf Wallbox: Was das WEG regelt
Eigentümer haben seit Dezember 2020 einen Anspruch darauf, auf eigene Kosten eine Ladevorrichtung einzubauen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Die WEG kann den Einbau grundsätzlich nicht verhindern, sie kann aber über die Art und Weise der Durchführung bestimmen (§ 20 Abs. 2 S. 2 WEG). Der Anspruch entfällt allerdings, wenn die Maßnahme die Wohnanlage grundlegend umgestalten würde oder einzelne Eigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt würden (§ 20 Abs. 4 WEG).
Das bedeutet in der Praxis: Die Eigentümerversammlung kann nicht beschließen, dass keine Wallbox installiert wird. Sie kann jedoch Vorgaben zur technischen Ausführung machen – etwa zur Wahl des Installateurs, zum Lastmanagement oder zum Brandschutzkonzept. Für Verwalter ergibt sich daraus die Aufgabe, den Prozess ordnungsgemäß zu begleiten und sicherzustellen, dass alle versicherungstechnischen Anforderungen erfüllt werden.
Brandrisiko E-Auto: Was die Statistik sagt
Die Diskussion über die Brandgefahr von Elektrofahrzeugen in Tiefgaragen wird emotional geführt. Die Datenlage ist differenzierter als die öffentliche Wahrnehmung:
  • Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft steigt das Brandrisiko in Tiefgaragen nicht durch Elektroautos – zumindest gibt es dafür keine statistischen Belege.
  • Auch der ADAC und der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) sehen keine erhöhte Brandgefahr durch in Tiefgaragen abgestellte Elektrofahrzeuge. Allerdings lassen sich Brände von E-Autos schwieriger löschen.
Das bedeutet: Das Brandrisiko ist statistisch nicht erhöht, die Schadenschwere im Brandfall kann jedoch höher ausfallen. Tiefgaragen können nach einem Akku-Brand unter Umständen abrissreif sein. Diese Differenzierung ist für die versicherungstechnische Bewertung entscheidend.
Gebäudeversicherung und Wallbox: Was Verwalter wissen müssen
Grundsätzlich stellt eine Wallbox kein gefahrenerhöhendes Risiko in der Gebäudeversicherung dar und gilt als Gebäudebestandteil, der mitversichert ist. Der Risikofaktor möglicher Brandschäden am Gebäude ist in der Regel über die Feuerversicherung als Bestandteil der Gebäudeversicherung mitversichert.
Trotzdem empfehlenswert: Die Installation einer Wallbox sollte dem Gebäudeversicherer mitgeteilt werden. Zwar stellt eine fachgerecht installierte Wallbox keine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG dar, die Information des Versicherers ist jedoch als Vorsichtsmaßnahme sinnvoll – insbesondere wenn mehrere Ladestationen in einer Tiefgarage eingerichtet werden.
Der Verwalter sollte die Wallbox dem Gebäudeversicherer melden und klären, ob Schäden an der Box von der Versicherung abgedeckt sind. Eine gesetzliche Anzeigepflicht besteht bei einer einzelnen, fachgerecht installierten Wallbox nicht – die Meldung ist jedoch als gute Verwaltungspraxis empfehlenswert.
Wer zahlt bei einem Brand durch ein E-Auto?
Die Haftungsfrage bei einem Tiefgaragenbrand durch ein Elektrofahrzeug ist komplex:
  • Bei einem Fahrzeugbrand in der Tiefgarage ist die Gebäudeversicherung als Sachversicherung primär leistungspflichtig für den Gebäudeschaden – unabhängig davon, ob den Fahrzeughalter ein Verschulden trifft.
  • Die Gebäudeversicherung kann anschließend Regress beim Halter bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung nehmen. Bei einem Fahrzeugbrand greift in der Regel die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG – auch bei geparkten Fahrzeugen (BGH, Urteil vom 21.01.2014, VI ZR 253/13). Wichtig: Die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt nur den Zeitwert des Gebäudes, die Gebäudeversicherung reguliert zum Neuwert. Die Differenz verbleibt beim Gebäudeversicherer.
Für Verwalter bedeutet das: Die bestehende Gebäudeversicherung sollte explizit auf die Deckung von Schäden durch Fahrzeugbrände – einschließlich Akku-Brände – geprüft werden. Nicht jeder Tarif deckt das automatisch in vollem Umfang ab. Die Regressmöglichkeit gegen den Halter entbindet nicht von einer ausreichenden Gebäudeversicherung, zumal die Gefährdungshaftung für Sachschäden nach § 12 StVG auf eine Million Euro begrenzt ist.
Technische Anforderungen und Brandschutz
Der BVS empfiehlt sensible Rauchmelder, eine Brandschutzbegehung und die Einbeziehung der Gebäudeversicherung. Der Brandschutz ist bereits bei der Installation einer Wallbox wichtig.
Vom Laden eines E-Autos über eine gewöhnliche Haushaltssteckdose ist abzuraten, denn diese Steckdosen sind nicht auf die Belastung ausgelegt. Bei mehrstündigen Ladevorgängen besteht die Gefahr eines Kabelbrands, insbesondere bei älteren Immobilien.
Verwalter sollten in der Hausordnung oder per Beschluss regeln, dass das Laden ausschließlich über fachgerecht installierte Wallboxen erfolgen darf – nicht über Schuko-Steckdosen.
Checkliste für Hausverwalter
  1. Versicherer informieren: Jede neu installierte Wallbox dem Gebäudeversicherer melden – nicht als gesetzliche Pflicht, sondern als empfohlene Vorsichtsmaßnahme.
  2. Versicherungsschutz prüfen: Klären, ob die bestehende Police Schäden durch Fahrzeugbrände (einschließlich Akku-Brände) in der Tiefgarage vollumfänglich abdeckt.
  3. Fachgerechte Installation sicherstellen: Nur zugelassene Elektro-Fachbetriebe beauftragen. Die WEG sollte per Beschluss Mindeststandards festlegen.
  4. Lastmanagement: Bei mehreren Ladestationen ist ein Lastmanagementsystem erforderlich, um die Hausinstallation nicht zu überlasten.
  5. Brandschutzbegehung: Insbesondere bei älteren Tiefgaragen den baulichen Brandschutz überprüfen lassen.
  6. Hausordnung anpassen: Laden über Haushaltssteckdosen untersagen. Regelungen für defekte oder zurückgerufene Fahrzeugbatterien treffen.
Häufig gestellte Fragen
Muss die WEG einer Wallbox-Installation zustimmen?
Steigt die Gebäudeversicherungsprämie durch eine Wallbox?
Dürfen E-Autos in der Tiefgarage generell verboten werden?
© 2026 Aschendorf & Narten. Alle Rechte vorbehalten.