E-Bike- und E-Scooter-Akkus im Gebäude
Das unterschätzte Brandrisiko für Hausverwaltungen
Die Nachfrage nach Ladestationen in Tiefgaragen und Sammelgaragen von Wohnungseigentümergemeinschaften steigt kontinuierlich. Seit Dezember 2020 haben Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG einen gesetzlichen Anspruch auf den Einbau einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge. Für Mieter regelt § 554 BGB denselben Anspruch gegenüber dem Vermieter. Für Hausverwalter ergeben sich daraus konkrete Pflichten – insbesondere im Bereich der Gebäudeversicherung.
Warum Lithium-Ionen-Akkus brisant sind
Technische Fehlfunktionen beim Laden können Brände auslösen. Das Grundproblem bei Lithium-Ionen-Akkus: Ein sogenanntes „Thermal Runaway“ – eine sich selbst verstärkende Überhitzung der Batteriezellen – lässt sich mit herkömmlichen Löschmitteln kaum stoppen. Der Brand erzeugt seinen eigenen Sauerstoff und kann sich auch nach scheinbarer Löschung erneut entzünden.
In Kellerräumen und Fahrradabstellräumen von Mehrfamilienhäusern laden Bewohner ihre Akkus häufig unbeaufsichtigt über Nacht – teilweise über Mehrfachsteckdosen oder schadhafte Elektroinstallationen, die für diese Nutzung nicht geeignet sind. Das Schadenpotenzial ist erheblich: Ein einzelner brennender E-Bike-Akku kann einen Kellerraum in kürzester Zeit in Brand setzen. Wenn der Rauch ins Treppenhaus zieht, sind Menschenleben in Gefahr.
Was die Gebäudeversicherung abdeckt – und was nicht
Grundsätzlich sind Brandschäden am Gebäude über die Feuerversicherung als Bestandteil der Wohngebäudeversicherung gedeckt – unabhängig davon, ob der Brand durch einen defekten Akku, eine Kerze oder einen Kurzschluss ausgelöst wurde.
Allerdings gelten Obliegenheiten: Der Versicherungsnehmer – also die WEG – muss zumutbare Maßnahmen zur Schadenverhütung treffen. Wenn der Verwalter weiß, dass in einem unbelüfteten Kellerraum regelmäßig Dutzende Akkus geladen werden, und er nichts unternimmt, kann dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Der Versicherer kann dann gemäß § 28 VVG Leistungskürzungen vornehmen.
Die Fahrzeuge und Akkus selbst sind über die Gebäudeversicherung nicht versichert. Schäden am E-Bike oder E-Scooter müssen über die Hausratversicherung des jeweiligen Eigentümers oder über eine eigenständige Fahrradversicherung reguliert werden.
Brandschutzrechtliche Anforderungen
Der BVS (Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger) empfiehlt im Zusammenhang mit der Errichtung von Ladestationen für E-Fahrzeuge, den vorhandenen baulichen Brandschutz zu überprüfen. Gerade bei älteren Bestandsgebäuden erreicht dieser nicht das aktuell von Bauordnungen verlangte Niveau.
Konkret für Kellerräume und Abstellflächen in Mehrfamilienhäusern:
- Belüftung: Räume, in denen Akkus geladen werden, sollten ausreichend belüftet sein. Giftige Gase, die beim Thermal Runaway entstehen, müssen abziehen können.
- Rauchmelder: In Kellerräumen sind Rauchmelder nicht überall vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. In Tiefgaragen sind aufgrund der Abgase spezielle Wärmemelder statt Rauchmelder erforderlich.
- Feuerwiderstand: Die Abtrennung von Kellerräumen zum Treppenhaus muss den brandschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Bei älteren Gebäuden ist das nicht immer der Fall.
- Fluchtwege: Das Laden von Akkus in Fluchtwegen (Treppenhäuser, Flure) ist brandschutzrechtlich problematisch und sollte per Hausordnung untersagt werden.
Was Hausverwalter konkret tun sollten
- Hausordnung anpassen: Klare Regelungen zum Laden von Lithium-Ionen-Akkus aufnehmen. Das Laden in Treppenhäusern und Fluchtwegen sollte ausdrücklich untersagt werden. Für Kellerräume sollten Mindestanforderungen (Belüftung, Rauchmelder, kein Laden über Nacht unbeaufsichtigt) definiert werden.
- Brandschutzbegehung veranlassen: Insbesondere bei älteren Gebäuden sollte ein Sachverständiger den Brandschutz in den Bereichen bewerten, in denen Akkus geladen werden.
- Gebäudeversicherer informieren: Die zunehmende Nutzung von E-Mobilität im Gebäude sollte dem Versicherer mitgeteilt werden – insbesondere wenn dedizierte Ladebereiche eingerichtet werden.
- Eigentümer sensibilisieren: Das Brandrisiko durch defekte oder altersschwache Akkus sollte aktiv kommuniziert werden. Empfehlungen: nur Originalladegeräte verwenden, beschädigte Akkus nicht laden, Akkus nicht in der Nähe brennbarer Materialien laden.
- Ladeinfrastruktur prüfen: Wenn in Gemeinschaftsräumen mehrere Steckdosen gleichzeitig zum Laden von E-Bikes genutzt werden, muss die Elektroinstallation für die kumulierte Belastung ausgelegt sein. Bei älteren Installationen oder der Nutzung von Mehrfachsteckdosen ist ein Elektriker-Check erforderlich.
Haftungsfragen: Wer zahlt bei einem Akku-Brand?
Verursacht ein defekter Akku einen Gebäudebrand, leistet die Gebäudeversicherung primär für den Schaden am Gebäude – sofern keine Obliegenheitsverletzung vorliegt. Anschließend kann der Gebäudeversicherer Regress nehmen:
- Privathaftpflicht des Verursachers: Wenn der Akku-Eigentümer grob fahrlässig gehandelt hat (z. B. Laden eines offensichtlich beschädigten Akkus), kann der Gebäudeversicherer Regress bei dessen Privathaftpflichtversicherung nehmen. Bei einfacher Fahrlässigkeit greift nach ständiger BGH-Rechtsprechung ein Regressverzicht.
- Produkthaftung: Bei einem Herstellerdefekt kann Regress gegen den Akku- oder Fahrzeughersteller im Rahmen der Produkthaftung genommen werden. In der Praxis ist der Nachweis jedoch aufwendig, da der Akku durch den Brand häufig zerstört wird.
Für den Verwalter ist die zentrale Erkenntnis: Die Gebäudeversicherung ist die erste Verteidigungslinie. Ihr Schutz muss intakt sein und darf nicht durch Obliegenheitsverletzungen – etwa fehlende Brandschutzmaßnahmen – gefährdet werden.
Häufig gestellte Fragen
Darf das Laden von E-Bikes im Keller verboten werden?
Sind E-Bike-Brände in der Gebäudeversicherung gedeckt?
Muss der Verwalter die Nutzung von E-Bikes im Gebäude dem Versicherer melden?