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Bleileitungsverbot seit Januar 2026
Trinkwasserverordnung, Austauschpflicht und Gebäudeversicherung
Handwerker repariert alte Wasserleitungen; Schild warnt vor Bleileitungsverbot ab Januar 2026.
Seit dem 12. Januar 2026 dürfen in Deutschland keine Trinkwasserleitungen aus Blei mehr betrieben werden (§ 17 Abs. 1 TrinkwV). Die Frist ist abgelaufen. Betroffen sind alle Gebäude mit Baujahr vor 1973 – auch einzelne Teilstücke und Stichleitungen. Für Vermieter und WEG-Verwaltungen gibt es keine langfristige Fristverlängerung bis 2036. Eine kurzfristige Verlängerung ist möglich, wenn ein Fachbetrieb rechtzeitig beauftragt wurde, aber kapazitätsbedingt noch nicht fertig ist (§ 17 Abs. 2 TrinkwV). Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Für Hausverwalter ergeben sich Handlungspflichten bei der Bestandsaufnahme, der Beschlussvorbereitung und der Dokumentation gegenüber dem Gesundheitsamt.
Rechtslage: Was die novellierte TrinkwV vorschreibt
Die novellierte Trinkwasserverordnung ist am 24. Juni 2023 in Kraft getreten und setzt die EU-Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht um. § 17 Abs. 1 TrinkwV enthält ein ausnahmsloses Verbot: Sämtliche Trinkwasserleitungen und Teilstücke aus Blei müssen seit dem 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt sein. Auch Mischinstallationen – also Leitungssysteme, in denen nur einzelne Abschnitte aus Blei bestehen – fallen unter das Verbot.
Eine Reparatur von Bleileitungen ist nicht mehr zulässig, auch nicht im Notfall. Ebenso wenig stellt die Innenbeschichtung eine geeignete Sanierungsmaßnahme dar, da abplatzende Beschichtungen zu besonders hohen Bleikonzentrationen führen können. Einzig der vollständige Austausch oder die Stilllegung erfüllt die gesetzliche Anforderung.
Zusätzlich besteht eine Meldepflicht: Stellt ein Installations- oder Wasserversorgungsunternehmen bei Arbeiten an der Anlage Bleileitungen fest, muss es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen (§ 17 Abs. 6 TrinkwV) – es sei denn, der Betrieb wurde bereits mit der Sanierung beauftragt.
Welche Gebäude betroffen sind
Bleirohre wurden in Deutschland bis 1973 verbaut. Danach war die Verlegung neuer Bleileitungen verboten. Die tatsächliche Verbreitung ist regional sehr unterschiedlich: In Norddeutschland – insbesondere Hamburg und Bremen – sowie in Teilen Ostdeutschlands waren Bleirohre bis in die 1970er Jahre Standard. In Bayern und Baden-Württemberg war der Einsatz bereits seit 1878 untersagt.
Für den Verwalter bedeutet das: Jedes Objekt mit Baujahr vor 1973, bei dem keine dokumentierte Rohrsanierung vorliegt, muss überprüft werden. Bleileitungen lassen sich an folgenden Merkmalen erkennen: silbergraue Farbe, weiches Material (Messertest – lässt sich leicht einritzen, Ritz glänzt silbrig), dumpfer Klang beim Abklopfen, wulstige Lötstellen statt Verschraubungen, kein Magnetismus. Sind die Leitungen nicht sichtbar, schafft eine Trinkwasseruntersuchung durch eine zugelassene Untersuchungsstelle Klarheit. Das Umweltbundesamt empfiehlt, das Wasser vor der Probenahme mindestens vier Stunden stehen zu lassen.
Fristverlängerung: Wer sie nutzen kann
§ 17 Abs. 2 TrinkwV sieht eine kurzfristige Verlängerung vor, wenn ein Installationsunternehmen nachweislich vor dem 12. Januar 2026 beauftragt wurde und schriftlich bescheinigt, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen nicht fristgerecht abgeschlossen werden kann. Eine langfristige Verlängerung bis zum 12. Januar 2036 ist ausschließlich für Trinkwasserinstallationen möglich, die im Eigenheim oder zum ausschließlichen eigenen Gebrauch genutzt werden – und nur wenn eine Gesundheitsschädigung ausgeschlossen ist (§ 17 Abs. 3 TrinkwV). Beide Verlängerungen erfordern einen Antrag beim Gesundheitsamt.
Für vermietete Wohnungen und WEGs greift die Langfristverlängerung bis 2036 nicht. Die kurzfristige Verlängerung nach § 17 Abs. 2 TrinkwV – Installateur beauftragt, aber kapazitätsbedingt nicht fristgerecht fertig – steht dagegen allen Betreibern offen, also auch Vermietern und WEGs. Wer keinen der beiden Tatbestände erfüllt und noch Bleileitungen im Bestand hat, verstößt seit dem 13. Januar 2026 gegen die TrinkwV.
Gebäudeversicherung und Leitungswasserschäden
Leitungswasserschäden sind die häufigste und teuerste Schadensart in der Wohngebäudeversicherung. Alte Bleileitungen sind durch Korrosion besonders schadensanfällig – und genau hier entsteht das versicherungsrechtliche Risiko.
Grundsätzlich sind Leitungswasserschäden über die Gebäudeversicherung gedeckt. Hat der Eigentümer oder Verwalter jedoch Kenntnis davon, dass Bleileitungen im Gebäude vorhanden sind, und unternimmt nichts, kann der Versicherer bei einem Schaden eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit prüfen. Seit dem 12. Januar 2026 kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Der Weiterbetrieb von Bleileitungen ist ordnungswidrig. Ein Verstoß gegen gesetzliche Sicherheitsvorschriften kann die Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers berühren.
Für den Verwalter gilt: Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme und die rechtzeitige Beschlussvorlage an die Eigentümerversammlung dokumentieren die Erfüllung der Organisationspflicht – auch gegenüber dem Gebäudeversicherer.
Wer zahlt den Austausch?
In der WEG ist der Austausch der Bleileitungen im Gemeinschaftseigentum eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Erhaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Die Finanzierung erfolgt aus der Erhaltungsrücklage oder per Sonderumlage. Ein WEG-Beschluss ist erforderlich.
Bei vermieteten Objekten kommt eine teilweise Umlage der Kosten als Modernisierungsmaßnahme nach § 559 BGB in Betracht, soweit der Austausch über eine reine Instandsetzung hinausgeht und die Wohnqualität nachhaltig verbessert. Allerdings verlangt § 559 Abs. 2 BGB, dass ersparte Instandsetzungskosten abgezogen werden. Bei Bleileitungen mit einer Nutzungsdauer von über 50 Jahren kann dieser Abzug einen erheblichen Teil der Gesamtkosten ausmachen. Die verbleibenden Modernisierungskosten sind mit bis zu 8 Prozent pro Jahr umlagefähig, gedeckelt auf maximal 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren (§ 559 Abs. 3a BGB).
Bleileitungen stellen zudem einen Mietmangel dar. Das Landgericht Lübeck hat 2025 entschieden, dass Bleileitungen im Trinkwassersystem einen Sachmangel begründen, über den beim Immobilienverkauf ungefragt aufzuklären ist (LG Lübeck, Urteil vom 01.07.2025, Az. 2 O 231/23). Mieter können bei nachgewiesenen Bleileitungen eine Mietminderung geltend machen.
Checkliste für Hausverwalter
  1. Bestandsaufnahme durchführen: Alle verwalteten Objekte mit Baujahr vor 1973 systematisch auf Bleileitungen prüfen – Sichtprüfung, Sanierungsunterlagen, bei Bedarf Laboranalyse.
  2. WEG-Beschluss herbeiführen: Austausch oder Stilllegung als Maßnahme der ordnungsgemäßen Erhaltung beschließen lassen. Finanzierung über Erhaltungsrücklage oder Sonderumlage klären.
  3. Fachbetrieb beauftragen: Nur SHK-Fachbetriebe mit Eintrag in das Installateurverzeichnis des Wasserversorgers beauftragen. Beschichtung ist keine zulässige Alternative.
  4. Gesundheitsamt informieren: Nach § 17 Abs. 4 TrinkwV hat der Betreiber dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung nachzuweisen.
  5. Gebäudeversicherer informieren: Sanierung und Leitungsaustausch als Instandhaltungsmaßnahme melden. Dokumentation der durchgeführten Arbeiten aufbewahren.
  6. Grenzwertabsenkung 2028 beachten: Ab dem 12. Januar 2028 sinkt der Blei-Grenzwert von 10 µg/l auf 5 µg/l. Auch Leitungssysteme ohne Bleirohre können bei älteren Lötstellen betroffen sein.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Fristverlängerung bis 2036 auch für vermietete WEG-Wohnungen?
Was passiert, wenn die Frist bereits abgelaufen ist und noch Bleileitungen vorhanden sind?
Muss der Verwalter den Austausch von sich aus anstoßen?
Können Bleileitungen den Gebäudeversicherungsschutz gefährden?
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